Einleitung. Die traditionelle Benennung des Traktates ist: Ukzin. Die Form עוּקְצִין ist das Plural des aramäischen עוּקְצָא. Die korrekte hebräische Form ist wohl עֳקָצִים als Plural von עקֶץ. Bei Maim. ed. Dér. ist die Ueberschrift des Traktates עקצים, bei Lowe עקצין: Ed. Livorno hat die nicht vokalisierte Ueberschrift עוקצים; I, 6; vokalisiert sie עוֹקָצִים und עוֹקָצֵי, so auch Terum. XI, 4 עוֹקָצֵי, Sabb. VII, 4 עוֹקָצֵהֶן, Sukk. III, 6 עוֹקָצֹוֹ, aber Sanh. V, 2 עָקְצֵי und Kel. XIII, 5 עָקְצָהּ. Der Traktat lehrt, welche Pflanzen und Lebewesen und welche Teile von ihnen völlig oder in beschränkter Weise hinsichtlich der Speisenunreinheit טומאת אוכלין wie Nahrungsmittel behandelt werden, obwohl sie z. T. überhaupt nicht oder in der Regel nicht zur menschlichen Nahrung dienen. Seinen Namen עוקצין „Stiele“ trägt der Traktat von den Fruchtstielen, die als Griff der Früchte an ihrer Unreinheit teilnehmen. Die beiden ersten Abschnitte beschäftigen sich fast ausschließlich mit den nicht genießbaren Teilen von Nahrungsmitteln, während der dritte über Pflanzen und Lebewesen selbst spricht, die zumeist mit gewissen Beschränkungen Speisenunreinheit annehmen. Einleitend wird gelehrt, daß die Teile von Pflanzen und Lebewesen, die als Griff יד des Genießbaren gelten, an seiner Unreinheit teilnehmen. Sie werden bei Verunreinigung des Genießbaren unrein, und dieses wird unrein, wenn eine Unreinheinheit den Griff verunreinigt. Doch werden sie nicht zum Genießbaren hinzugerechnet, um es zum Mindestmaß der Eigröße zu ergänzen. (Vergl. hierzu I, Anm. 5). Die Teile, die als Schutz שומר des Genießbaren betrachtet werden, nehmen an seiner Unreinheit teil und ergänzen es zur Eigröße (I, 1). Die zweite und dritte Mischna sprechen über solche Pflanzenteile. Es wird auch angegeben, bis zu welche Länge ein Stiel als Griff der Frucht gilt (3b). Die vierte und fünfte Mischna enthalten Kontroversen über bestimmte Planzenteile. Die sechste Mischna lehrt, daß einige Stiele, die zuweilen mitgegessen werden, die Frucht zur Eigröße ergänzen. Die erste Mischna des zweiten Abschnittes lehrt, daß manche Pflanzenteile, die scheinbar zum Genießbaren gehören, für die Speisenunreinheit nicht in Betracht kommen. Die nächste Mischna bespricht die Beurteilung der Kerne, die dritte, die von angefaulten Stellen einiger Früchte und von einzelnen Fruchtteilen. Die vierte Mischna handelt von den Schalen der genießbaren Pflanzen. Die fünfte Mischna geht etwas vom Thema ab. Sie lehrt, wie lange noch nicht ganz zertrennte Nahrungsmittel hinsichtlich der Uebertragung der Unreinheit als zusammengehörig betrachtet werden. Die sechste Mischna bespricht, wie lange die Eierschalen und die von Granatäpfeln als Schutz des Genießbaren gelten. Im Anschluß daran wird kurz bemerkt, welche provisorischen Nähte hinsichtlich den Mischungen verbotener Kleiderstoffe כלאי בגדים als deren Verbindung gelte. Die siebte Mischna lehrt, wie lang vertrocknete Gemüseblätter das Gemüse zum Mindestmaß der Eigröße ergänzen. Die achte Mischna spricht über die Mitberechnung von kleinen Hohlräumen in Nahrungsmitteln zur Eigröße. Die beiden letzten Mischnajot des zweiten Abschnittes behandeln die Fähigkeit zur Unreinheit der Topfpflanzen. Wenn der Topf unten fest geschlossen ist, können die lebenden Pflanzen unter Umständen unrein werden. Der dritte Abschnitt des Traktates sagt einleitend, daß manche Dinge Speisenunreinheit erst nach Befähigung zur Unreinheit durch Flüssigkeiten (Vergl. Machschir. VI, 4) und nach ausdrücklicher Bestimmung zur menschlichen Nahrung annehmen. Für manche ist diese Befähigung nicht nötig, für manche die Bestimmung nicht, für manche keines von beiden. (1). Während die eigentlichen Nahrungsmittel nur die Befähigung nötig haben (1b), muß anderes erst ausdrücklich zur menschlichen Nahrung bestimmt werden (2). Manche Dinge, die von selbst unrein sind, aber nicht ohne weiteres als Nahrung gelten, müssen hierzu bestimmt werden, wenn sie als unreine Speisen betrachtet werden sollen (vergl. III, Anm. 16); manche gelten ohne weiteres als Speisen (3). Die vierte und die fünfte Mischna sprechen über etwaige Speisenunreinheit von Gewürzen über ihre Behandlung von bestimmten Blättern, durch die sie genußfähig werden. Wie bei Gewürzen die Fähigkeit zur Unreinheit von ihrer Beurteilung als Nahrungsmittel abhängig ist, so ist es auch die Erlaubnis, sie für Geld des zweiten Zehnten zu kaufen. Deshalb schließt sich eine Erörterung hierüber an. Beide Fragen werden dann auch weiter hinsichtlich nicht ausgereifter Früchte und junger Baumtriebe behandelt (6, 7). Dann wird festgestellt, von wann an Fische und noch nicht ganz abgepflückte Früchte schon als Speisen gelten (8). Die nächste Mischna lehrt, welche Tierfette erst zur Unreinheit befähigt werden müssen, und wann die zum Genuß verbotenen Fische und Heuschrecken als menschliche Nahrung gelten können. Weil es zur Bestimmung seiner und des Honigs Unreinheit nötig ist, bringt die zehnte Mischna eine Kontroverse, ob der Bienenkorb als beweglicher oder unbeweglicher Gegenstand zu behandeln ist. Im Anschluß daran folgt eine Kontroverse, wann Honig hinsichtlich der Verunreinigung als Getränk zu gelten hat (11). Damit sind die halachische Erörterungen des Traktates und der ganzen Mischna beendet. In den meisten Ausgaben (vgl. III, Anm. 77) folgen zwei agadische Aussprüche, die der Mischna einen passenden Abschluß geben.